Aktuelle Regelungen für die Jugendverbandsarbeit aufgrund der Corona-Pandemie
Mit
ihrem Beschluss vom 5. Januar 2021 haben die Ministerpräsident:innen der Länder
und die Bundeskanzlerin die
zunächst bis zum 10. Januar 2021 geltende n
Schutzmaßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert und zum Teil noch
weiter geschärft.
1.
Was bedeutet die Verlängerung
der Schutzphase bis zum 31.
Januar 2021 für die Kinder- und Jugendarbeit?
- Bis zum 31.
Januar 2021 muss es auch für die Kinder - und
Jugendhilfe - und hier insbesondere
für die Angebote und Maßnahmen der Jugend - , Jugendverbands - und Jugendsozialarbeit sowie der
Familienbildung und der Frühen Hilfen – handlungsleitend sein,
persönliche Kontakte auf ein absolut notwendiges Maß zu reduzieren, um neue
Infektionsketten zu vermeiden.
·
- Ausnahmen von den
Regelungen der Corona-Landesverordnung M-V, wie bisher in der Corona-JugVO
vorgesehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen, die
Corona-Jug VO tritt zunächst außer Kraft. [1]
- Jugendclubs sind
weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen (§ 2 Absatz 27, Corona-LVO M-V)
- Präsenzveranstaltungen
in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
sind untersagt (§ 8 Absatz 2, Corona-LVO M-V)
Nach
§ 8 Absatz 8, Corona-LVO M-V, sind private
Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in
geschlossenen Räumen nur im
Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren
nicht im eigenen Hausstand lebenden Person gestattet. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des
Kindes erforderlich ist.
- Unter Beachtung
dieser Vorgaben können auch
im Rahmen der Jugend - , Jugendverbands - und Jugendsozialarbeit sowie der
Familienbildung und der Frühen Hilfen
direkte persönliche Kontakte realisiert werden , wenn sie trotz aller Einschränkungen notwendig und unerlässlich sind .
- Um darüber hinaus
Beratungsangebote, Begleitung und Unterstützung junger Menschen und Familien
aufrecht zu halten, sollen digitale Kommunikationsmöglichkeiten sowie
kontaktlose bzw. kontaktreduzierende Arbeitsformen genutzt werden.
2.
Information zum Umgang mit
Zuwendungen im Bereich der Kinder - und
Jugendhilfe in Zeiten von Corona
Der
Umgang mit Zuwendungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe unter den
Bedingungen der Einschränkungen durch SARS-CoV-2 aus April und Juli 2020 gilt
uneingeschränkt weiter.
- Online
Veranstaltungen werden als zulässige Veranstaltungen eingestuft und werden
Teilnehmer:innentage angerechnet
- Bei der
Berechnung der Teilnehmer:innentage für das Jahr 2022 wird das LAGuS M-V in
Abstimmung mit dem Sozialministerium die Teilnehrmer:innentage für das Jahr
2020 unberücksichtigt lassen und die Jahre 2017, 2018 und 2019, welche für das
Jahr 2021 als Maßstab herangezogen worden sind, auch für das Jahr 2022 zugrunde
legen
- unvermeidbare
Stornokosten bleiben zuwendungsfähig, wenn es sich um Ausgaben handelt, die bei
regulärer Durchführung des Vorhabens als zuwendungsfähig anerkannt würden
- liegen die
Gesamtausgaben unter der bewilligten Zuwendung, so ist ein geänderter Ausgaben-
und Finanzierungsplan einzureichen
- Soweit die
angepasste Projektfinanzierung die ursprünglich bewilligte Gesamtzuwendung
nicht übersteigt, kann auf den zu erbringenden Eigenanteil ggf. gänzlich
verzichtet werden
·
- bereits
bewilligte Vorhaben, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden können,
können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt bzw. fortgesetzt werden, dazu ist
das Stellen eines Antrags auf Nachbewilligung notwendig
Detaillierte Informationen zum
Vorgehen in den FAQs für von
Coronavirus betroffenen Zuwendungsempfänger*innen, Dokument des
Finanzministeriums M-V (PDF)
Weitere
Informationen zum Umgang mit Zuwendungen im Bereich der Kinder - und Jugendhilfe
in Zeiten von Corona unter:
- Zuwendungen im
Bereich der Kinder - und
Jugendhilfe unter den Bedingungen der
Einschränkungen durch SARS - CoV - 2,
Schreiben vom 06.04.2020 (gilt weiter) (PDF)
- Rundbrief
Förderung der Landesjugendverbände – Einschränkungen durch Coronavirus
SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 (gilt weiter) (PDF)
- Ergänzende
Informationen zu Zuwendungen im
Bereich der Kinder - und Jugendhilfe
unter den Bedingungen der Einschränkungen durch SARS- CoV -2 vom 23. Juli 2020 (gilt weiterhin)
(PDF)
3.
Informationen zum Umgang mit ESF-finanzierte Maßnahmen
- Zuwendungsempfänger:innen
müssen selbständig prüfen, inwieweit sich die Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie auf die Durchführung ihrer Projekte auswirken und inwiefern
sich die Projekte z.B. durch alternative Angebotsformate sicherstellen lassen
- Über die
Durchführung mittels alternativer Angebote ist die Bewilligungsbehörde in Form
einer Änderungsmitteilung zu informieren
Weitere
Information der ESF - Fondsverwaltung
- Mecklenburg - Vorpommern zum Umgang mit
den Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Corona - Virus auf die
Projektumsetzung im Rahmen des Operationellen Programms des ESF in
Mecklenburg - Vorpommern ,
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 02. 11.
2020 (gilt weiterhin) (PDF)
Aktuelle
Corona-LVO M-V, stand 08.01.2021 (abgerufen am 14.01.2021: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf
[1] Es ist dem Sozialministerium ein
wichtiges Anliegen, die
Einschränkungen für die Kinder - und
Jugendhilfe und damit für die jungen
Menschen und Familien so gering wie möglich zu halten. Daher
werden, abhängig vom
weiteren Infektionsgeschehen, laufend die Möglichkeiten geprüft, eine neue
Verordnung auf der Grundlage von §
12 Absatz 1 der Corona - LVO M - V zu erlassen.