Ehrenamt

Die Jugendarbeit in Mecklenburg-Vorpommern wird von vielen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Ohne ihre engagierte Mitarbeit wären die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden, -vereinen und -initiativen in der Kinder- und Jugendarbeit nicht leistbar.

Freistellung
Die Freistellung Ehrenamtlicher ist in Mecklenburg-Vorpommern geregelt im Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 und der Freistellungsverordnung vom 27. Januar 1998. Danach haben ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf fünf Tage Freistellung im Jahr. Diese Freistellung ist gedacht für Ehrenamtliche, die als Leiter oder Betreuer von Ferienlagern, Jugendfreizeiten, internationalen Jugendbegegnungen und Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten eingespannt sind oder an Seminaren der Jugendbildung und an Aus- und Fortbildungslehrgängen zum Jugendgruppenleiter teilnehmen.

Auf Antrag des Arbeitgebers an das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird das Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialleistungen des Arbeitgebers für den Freistellungszeitraum erstattet. Bestehen andere betriebliche, tarifliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

Nähere Informationen über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Erstattung des Verdienstausfalles erteilen das Landesamt für Gesundheit und Soziales, die zuständigen Stadt- und Kreisjugendämter, der Landesjugendring und die Stadt- und Kreisjugendringe. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare.

 

Wie wird der Verdienstausfall berechnet?

Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die beabsichtigen,

  • an einer Grundausbildung zur Erlangung eines Ausweises bzw. einer Jugendleiter/in-Card für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • einer Fortbildungsveranstaltung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises,
  • der Leitung und Begleitung von Ferienlagern, Jugendfreizeiten, internationalen Jugendbegegnungen oder Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten

teilzunehmen, haben auf Antrag gemäß § 8 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr. Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

Spätestens sechs Wochen vor einer solchen Maßnahme muß der ehrenamtlich Tätige einen Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gemäß § 8 KJfG stellen. Auf dem Antragsformular bestätigt der Maßnahmeträger die geplante Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen.

Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über den Freistellungsantrag dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Maßnahmebeginn schriftlich mitteilen. Eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen ist schriftlich zu begründen.

Das Land erstattet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Bei einer genehmigten Freistellung beantragt der Arbeitgeber beim LAGuS auf einem Formblatt die Arbeitsentgelterstattung für den Freistellungszeitraum. Das Arbeitsentgelt und die Sozialleistungen werden berechnet auf der Grundlage der vertraglich, tariflich oder gesetzlich festgelegten üblichen Wochenarbeitszeit des ehrenamtlich Tätigen.

Erhält der Ehrenamtliche eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit, ist diese bei der Arbeitsentgeltzahlung anzurechnen.
Das LAGuS entscheidet schriftlich vor Beginn der Maßnahme über die Arbeitsentgelterstattung und teilt dies dem Arbeitgeber mit.

Der Träger der Maßnahme bestätigt gegenüber dem LAGuS die Durchführung der Maßnahme und die Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen. Dies erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach erfolgter Freistellung.

Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber nach Beendigung der Maßnahme und nach Bestätigung der Teilnahme durch den Träger.

 

Informationen für Antragsteller*innen

 

Auf der Grundlage des Beschlusses der Obersten Landesjugendbehörden vom 13. November 1998 wurde ab dem 1. Januar 1999 bundesweit die neue JugendleiterIn-Card (Juleica) eingeführt.

  • Die Juleica dient Jugendgruppenleiter*innen zur Legitimation gegenüber Teilnehmer*innen und deren Eltern, aber auch gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen.
  • Juleica soll ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit stärken.
  • Die Juleica ist bundeseinheitlich gültig und dient als Nachweis zur Inanspruchnahme v. Rechten und Vergünstigungen für Jugendgruppen und Jugendleiter*innen.
  • Die Juleica ist eine Plastikkarte (wie der Führerschein oder der Personalausweis), die mit persönlichen Daten (Name, Adresse, Jugendverband und Landkreis bzw. Stadt) und einem Lichtbild versehen ist. Sie muss nach drei Jahren neu beantragt werden.

Der Erwerb der Juleica ist in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Nachweis einer Ausbildung entsprechend den Empfehlungen des Landes verknüpft.

Ehrenamtliche, nebenamtliche und auch hauptamtliche MitarbeiterInnen, sofern sie wie Jugendgruppenleiter*innen tätig sind.
Zukünftige Inhaber*innen der Juleica müssen entweder

  • einem Jugendverband angehören oder
  • für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (gemäß KJHG § 75/ z. B. AWO) oder
  • für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. Gemeinden und Kreis) tätig sein.

Den Nachweis erbringt der Verband oder die Organisation in welcher die Jugendgruppenleiter*innen tätig sind auf dem Antragsformular.

Er/sie muss mindestens 16 Jahre alt sein. (Es gibt eine kleine Ausnahmeregel.) Er/sie muss einen gültigen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs “Sofortmaßnahmen am Unfallort” vorweisen können. Den Nachweis stellt der Verband oder die Organisation aus, bei der die Ausbildung gemacht wurde. Die Jugendleiter/-innencard ist kostenlos.

Antrag erfolgt online unter: www.juleica-antrag.de

 

Informationen für Träger

 

Der Landesjugendrings M-V e. V. hat in einer Arbeitsgruppe die Musterausbildungsepfehlung „Juleica – Qualität im Ehrenamt“ erarbeitet. Mitwirkende Mitgliedsorganisationen in der Arbeitsgruppe waren:

  • das Landesjugendwerk der AWO,
  • die Arbeiter-Samariter-Jugend,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Sportjugend,
  • der Bund der Deutschen Katholischen Jugend Vorpommern,
  • die Katholische Jugend Mecklenburg,
  • der Pfadfinderbund,
  • der Kreisjugendring Müritz,
  • die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend
  • und das Netzwerk für Demokratie und Courage.

Die Musterausbildungsempfehlung bietet Trägern von Grundausbildungen künftig eine Orientierung bei der Erarbeitung von Ausbildungskonzepten und muss an die jeweiligen Zielgruppen und Träger angepasst werden.

Musterausbildungsempfehlung

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundausbildung befähigt zur Tätigkeit als Jugendgruppenleiter*in. Jugendgruppenleiter*innen können die Juleica in einem weiteren Schritt beantragen, wenn eine kontinuierliche ehrenamtliche Tätigkeit und das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen werden können.

Konzept Grundausbildung

Informationen zur digitalen Grundausbildung (DBJR)

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