Ehrenamt
Ohne (junges) Ehrenamt geht fast nichts! Die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden, -vereinen und -initiativen in der Kinder- und Jugendarbeit sind der engagierten Mitarbeit und Unterstützung vieler Ehrenamtlicher zu verdanken. Doch Ehrenamt leistet noch viel mehr: Es spielt eine wichtige Rolle beim Erlernen und Leben von Demokratie, es schafft eine Bindung an die Region und trägt zur Gewinnung von Fachkräften bei.
Der Landesjugendring M-V informiert und berät zur JuLeiCa (Jugendleiter*innen-Card). Ehrenamtliche, die ihre Card beantragen möchten, finden auf dieser Seite alles Wichtige auf einen Blick. Träger, die die Ausbildung anbieten (wollen), unterstützen wir mit Material oder Erklärungen zu der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Landesregelung.Wichtig: Für den Abschluss einer JuLeiCa-Schulung ist es ggf. notwendig, eine Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Fragen zur Freistellung aufgrund der Ausübung eines Ehrenamtes beantwortet das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Auf dieser Webseite stellen wir lediglich grundlegende Informationen sowie die nötigen Kontaktdaten bereit.
JuLeiCa
JuLeiCa steht für Jugendleiter*innen-Card. Ehrenamtliche, nebenamtliche und auch hauptamtliche Mitarbeiter*innen, die Jugendgruppen leiten möchten, sind verpflichtet, die mit dem Erwerb der JuLeiCa verbundenen Ausbildungsinhalte zu absolvieren.
In Form einer Plastikkarte bescheinigt die JuLeiCa den Inhaber*innen dann bundesweit, dass sie für die Leitung von Aktivitäten für und mit jungen Menschen ausgebildet sind. Damit dient sie als Legitimation sowohl gegenüber Eltern und jugendlichen Teilnehmer*innen, als auch staatlichen und nicht-staatlichen Stellen. Für den Erwerb der JuLeiCa entstehen keine Kosten. Die jeweiligen Ausbildungsinhalte richten sich nach den geltenden Bundes- und Landesvorgaben.Informationen für Antragsteller*innen
Ehrenamtliche, nebenamtliche und auch hauptamtliche MitarbeiterInnen, sofern sie wie Jugendgruppenleiter*innen tätig sind.
Zukünftige Inhaber*innen der Juleica müssen entweder
- einem Jugendverband angehören oder
- für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (gemäß KJHG § 75/ z. B. AWO) oder
- für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. Gemeinden und Kreis) tätig sein.
Den Nachweis erbringt der Verband oder die Organisation in welcher die Jugendgruppenleiter*innen tätig sind auf dem Antragsformular.
Antragsteller*innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. (Es gibt eine kleine Ausnahmeregel.) Darüber hinaus muss ein gültiger Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs “Sofortmaßnahmen am Unfallort” vorliegen. Den Nachweis stellt der Verband oder die Organisation aus, bei der die Ausbildung gemacht wurde.Die JuLeiCa-Ausbildung ist modular aufgebaut. Darin enthalten sind Einheiten zu folgenden Bereichen: Kommunikation und Konfliktmanagement, Gruppenpädagogik, Prävention sexualisierter Gewalt, Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen, Projektmanagement, Recht und Versicherung, Pädagogische Methoden, Verbandswissen und Gruppenarbeit in der Praxis.
Weitere Informationen findest du in unserer Musterausbildungsempfehlung. Diese haben wir gemeinsam mit verschiedenen Verbänden erarbeitet.
Auf der Webseite juleica-ausbildung.de kannst du nach Ausbildungsterminen suchen. Ausbildungen, die von unseren Mitgliedsverbänden angeboten werden, findest du oben bei den aktuellen Terminen.
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundausbildung befähigt zur Tätigkeit als Jugendgruppenleiter*in. Jugendgruppenleiter*innen können die JuLeiCa in einem weiteren Schritt beantragen, wenn eine kontinuierliche ehrenamtliche Tätigkeit und das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen werden können.
Der Antrag auf Ausstellung der JuLeiCa muss hier online gestellt werden.Train the Trainer ist ein Format zur Wissensweitergabe. Damit werden Menschen, die JuLeiCa-Ausbildungen anbieten zu bestimmten Themen geschult. Aktuelle Termine findest du oben auf dieser Webseite.
Informationen für Träger
Um Trägern die Erarbeitung eines Ausbildungskonzeptes zu erleichtern, hat der Landesjugendring M-V in einer Arbeitsgruppe die Musterausbildungsempfehlung „Juleica – Qualität im Ehrenamt“ erarbeitet. Darin werden grundlegende Themenbereiche und mögliche Lerninhalte zusammengefasst. Diese können und sollen an die jeweiligen Zielgruppen und Träger angepasst werden.
Mitwirkende Mitgliedsorganisationen in der Arbeitsgruppe waren:
- das Landesjugendwerk der AWO,
- die Arbeiter-Samariter-Jugend,
- das Jugendrotkreuz,
- die Sportjugend,
- der Bund der Deutschen Katholischen Jugend Vorpommern,
- die Katholische Jugend Mecklenburg,
- der Pfadfinderbund,
- der Kreisjugendring Müritz,
- die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend
- und das Netzwerk für Demokratie und Courage.
Informationen zur Freistellung Ehrenamtlicher
Die Freistellung Ehrenamtlicher ist in Mecklenburg-Vorpommern geregelt im Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 und der Freistellungsverordnung vom 27. Januar 1998. Danach haben ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf fünf Tage Freistellung im Jahr. Diese Freistellung ist gedacht für Ehrenamtliche, die als Leiter oder Betreuer von Ferienlagern, Jugendfreizeiten, internationalen Jugendbegegnungen und Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten eingespannt sind oder an Seminaren der Jugendbildung und an Aus- und Fortbildungslehrgängen zum Jugendgruppenleiter teilnehmen.
Auf Antrag des Arbeitgebers beim Landesamt für Gesundheit und Soziales wird das Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialleistungen des Arbeitgebers für den Freistellungszeitraum erstattet. Bestehen andere betriebliche, tarifliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
Nähere Informationen über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Erstattung des Verdienstausfalles erteilt das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Ansprechpartnerin im LAGUS:
Ines Biel
Tel: +49 385 588-59628
ines.biel@lagus.mv-regierung.deSpätestens sechs Wochen vor einer solchen Maßnahme muß der ehrenamtlich Tätige einen Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gemäß § 8 KJfG stellen. Auf dem Antragsformular bestätigt der Maßnahmeträger die geplante Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen.
Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über den Freistellungsantrag dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Maßnahmebeginn schriftlich mitteilen. Eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen ist schriftlich zu begründen.
Das Land erstattet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Bei einer genehmigten Freistellung beantragt der Arbeitgeber beim LAGuS auf einem Formblatt die Arbeitsentgelterstattung für den Freistellungszeitraum. Das Arbeitsentgelt und die Sozialleistungen werden berechnet auf der Grundlage der vertraglich, tariflich oder gesetzlich festgelegten üblichen Wochenarbeitszeit des ehrenamtlich Tätigen.
Erhält der Ehrenamtliche eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit, ist diese bei der Arbeitsentgeltzahlung anzurechnen.
Das LAGuS entscheidet schriftlich vor Beginn der Maßnahme über die Arbeitsentgelterstattung und teilt dies dem Arbeitgeber mit.Der Träger der Maßnahme bestätigt gegenüber dem LAGuS die Durchführung der Maßnahme und die Teilnahme des ehrenamtlich Tätigen. Dies erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach erfolgter Freistellung.
Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber nach Beendigung der Maßnahme und nach Bestätigung der Teilnahme durch den Träger.